Gastwirtschaftsbewilligungen
Gastgewerbliche Tätigkeiten (soweit sie gewerbsmässig ausgeübt werden) sowie der Kleinhandel mit gebrannten Wassern sind nach Gastwirtschaftsgesetz bewilligungspflichtig. Die Zuständigkeit liegt beim Gemeinderat.
Als gastgewerbliche Tätigkeit gilt:
- die Abgabe alkoholischer Getränke zum Genuss an Ort und Stelle;
- die Abgabe von Speisen und alkoholfreien Getränken zum Genuss an Ort und Stelle, wenn der Betrieb wenigstens sechs Steh- oder Sitzplätze hat;
- die Durchführung von Veranstaltungen, an denen mitgebrachte und angelieferte Speisen und Getränke konsumiert werden.
Der Gemeinderat erteilt das Patent für einen Gastwirtschaftsbetrieb, wenn der Gesuchsteller:
- handlungsfähig ist;
- charakterlich geeignet ist;
- Gewähr für eine einwandfreie Betriebsführung bietet;
- zur Nutzung des Betriebes berechtigt ist.
Das Patent für den Kleinhandel mit gebrannten Wassern ist an dieselben Voraussetzungen gebunden.
Name |
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Name Vorname | Funktion | Amtsantritt | Kontakt |
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Name | Telefon | Kontakt |
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Gemeinderatskanzlei | 071 747 44 77 | kanzlei@berneck.ch |
Name | Download |
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