Öffentliche Planauflage: Plangenehmigungsverfahren für Starkstromanlagen
Gemeinde: Berneck
Standort: 9442 Berneck
Plangenehmigungsverfahren für Starkstromanlagen
Öffentliche Planauflage
Für Projekt: | S-0171781.2: |
Transformatorenstation 227 Auerstrasse 37a | |
- Aufstockung der bestehenden TS auf Parzelle 326 der Gemeinde Berneck - Einbau eines Diesel-Notstromgenerators integriert in Aufstockung der TS |
|
Koordinaten: 2765014/1255504 |
Beim Eidgenössischen Starkstrominspektorat hat die Ingenieurteam IFE AG, Balgacherstrasse 26, 9445 Rebstein im Namen von Optiprint AG, Auerstrasse 37, 9442 Berneck das oben erwähnte Plangenehmigungsgesuch eingereicht.
Die Gesuchsunterlagen betreffend das Projekt werden vom 26. November 2024 bis zum 10. Januar 2025 in der Gemeinde Berneck, Rathausplatz 1, 9442 Berneck öffentlich aufgelegt.
Die aufgelegten Unterlagen stehen während der Auflagefrist ebenfalls auf https://esti-consultation.ch/pub/4641/37e4de18 online zur Einsicht zur Verfügung.
Massgebend sind allein die in der Gemeinde Berneck aufgelegten Unterlagen.
Die öffentliche Auflage hat den Enteignungsbann nach den Artikeln 42-44 des Enteignungsgesetzes (EntG; SR 711) zur Folge. Wird durch die Enteignung in Miet- und Pachtverträge eingegriffen, die nicht im Grundbuch vorgemerkt sind, so haben die Vermieter und Verpächter ihren Mietern und Pächtern sofort nach Empfang der persönlichen Anzeige davon Mitteilung zu machen und den Enteigner über solche Miet- und Pachtverhältnisse in Kenntnis zu setzen (Art. 32 Abs. 1 EntG).
Wer nach den Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVG; SR 172.021) Partei ist, kann während der Auflagefrist beim Eidgenössischen Starkstrominspektorat, Planvorlagen, Luppenstrasse 1, 8320 Fehraltorf, Einsprache erheben. [Diese Einsprache kann entweder schriftlich oder elektronisch eingereicht werden. Im letzteren Fall muss die Einsprache die Vorgaben zu den elektronischen Unterschrift versehen sein (vgl. Art. 5 bis 7 der Verordnung über die elektronische Übermittlung im Rahmen eines Verwaltungsverfahrens [SR 172.021.2]). Wer innert Frist keine Einsprache erhebt, ist vom weiteren Verfahren ausgeschlossen.
Während derselben Auflagefrist kann, wer nach den Vorschriften des EntG Partei ist, sämtliche Begehren nach Artikel 33 EntG geltend machen. Diese sind im Wesentlichen:
- Einsprachen gegen die Enteignung;
- Begehren nach den Artikeln 7 - 10 EntG;
- Begehren um Sachleistung (Art. 18 EntG);
- die geforderte Enteignungsentschädigung.
Zur Anmeldung von Forderungen innerhalb der Einsprachefrist sind auch die Mieter und Pächter sowie die Dienstbarkeitsberechtigten und die Gläubiger aus vorgemerkten persönlichen Rechten verpflichtet. Pfandrechte und Grundlasten, die auf einem in Anspruch genommenen Grundstück haften, sind nicht anzumelden, Nutzniessungsrechte nur, soweit behauptet wird, aus dem Entzuge des Nutzniessungsgegenstandes entstehe Schaden.
Eidgenössisches Starkstrominspektorat
Planvorlagen
Luppmenstrasse 1
8320 Fehraltorf
Name | |||
---|---|---|---|
TS 227 Auerstrasse 37a - Aufstockung der bestehenden Trafostation und Einbau eines Diesel-Notstromgenerators - Situationsplan (PDF, 517.53 kB) | Download | 0 | TS 227 Auerstrasse 37a - Aufstockung der bestehenden Trafostation und Einbau eines Diesel-Notstromgenerators - Situationsplan |